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Kassenerstattung für Naturarzneimittel ?

Wie es bisher war und Was sich ändert!

Nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel sind seit 2004 (bis auf wenige Ausnahmeregelungen) aus der Erstattungsfähigkeit  durch die Krankenkassen ausgeschlossen.

Nun hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (Paragraf 11 Absatz 6 SGB V), dass die Krankenkassen die Kosten für diese Medikamente als Satzungsleistung anbieten können.

Wenn das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt, wird die Techniker Krankenkasse (TK) als erste gesetzliche Krankenkasse Aufwendungen für  Naturarzneimittel erstatten. Sie  übernimmt für ihre Versicherten in begrenztem Umfang ab dem 1. Januar 2012 die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel der alternativen Therapierichtungen Phytotherapie (Pflanzenheilkunde), Homöopathie und Anthroposophie.

    "...Die TK möchte den Gestaltungsspielraum für ihre Kunden nutzen und sich zugleich im Wettbewerb mit anderen Krankenkassen positionieren."

Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesversicherungsamt den Plänen der Techniker Krankenkasse zustimmt. Für alle Patienten, die Naturheilmittel aus der Pflanzenheilkunde nutzen möchten, ist auf eine baldige positive Entscheidung zu hoffen. Für die Naturarzneimittel bedeutet dies eine weitere Anerkennung ihrer Wirksamkeit und besonderen Verträglichkeit.

Wie geht´s in der Praxis ?

Der Arzt stellt ein entsprechendes Privat- oder Grünes Rezept aus. Der Patient zahlt dieses in der Apotheke zunächst aus eigener Tasche und reicht anschließend die Verordnung bei der TK zur Erstattung ein.

Die Kosten für diese alternativen Medikamente übernimmt die TK zu 100 Prozent, wenn der Höchstbetrag je Patient und je Kalenderjahr 100 € nicht überschreitet.

Wie geht es mit den gesetzlichen Leistungen weiter ?

Für Kinder und Jugendliche bis zum 12. Lebensjahr bzw. für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr ändert sich durch die Satzungsleistung nichts.

Keine Änderung ergibt sich ebenso für Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gemäß der sogenannten Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien als Therapiestandard gelten.

Für Medikamente, die vom GBA oder per Gesetz aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen sind - wie zum Beispiel Appetitzügler oder Haarwuchsmittel -, darf die TK weiterhin keine Kosten erstatten.

Der Ergänzung der geänderten TK-Satzung muss das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde noch zustimmen.

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